FG Hamburg - Beschluss vom 30.11.2012
3 KO 205/12
Normen:
FGO § 139 Abs. 1; FGO § 145; FGO § 149 Abs. 2; VwGO § 162; ZPO § 91;

FGO: Unzulässigkeit einer Kostenerinnerung, mit der keine kostenrechtlichen Gesichtspunkte geltend gemacht werden - Erstattung notwendiger Rechtsverfolgungskosten

FG Hamburg, Beschluss vom 30.11.2012 - Aktenzeichen 3 KO 205/12

DRsp Nr. 2013/2974

FGO : Unzulässigkeit einer Kostenerinnerung, mit der keine kostenrechtlichen Gesichtspunkte geltend gemacht werden - Erstattung notwendiger Rechtsverfolgungskosten

1. Unzulässig ist eine Kostenerinnerung, soweit keine kostenrechtlichen Gesichtspunkte geltend gemacht werden, sondern nur die der Kostenlastentscheidung zugrunde liegende Gerichtsentscheidung oder die darin enthaltene und für das Kostenfestsetzungsverfahren bindende Kostengrundentscheidung angegriffen wird oder sonstige nicht kostenrechtliche Rechtsverstöße gerügt werden sollen. 2. Nicht zu erstatten oder nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung im Klage- oder Vorverfahren notwendig sind - nur mittelbare oder Aufwendungen vor und außerhalb des Vor- und des Klageverfahrens oder für anderweitig gestellte Anträge; - nicht entstandene oder nur fiktive Aufwendungen für eigene Prozessbearbeitung, für entgangene Einkünfte oder für ersparte zusätzliche Bevollmächtigtenkosten; - Mehrkosten durch wiederholte Mitteilungen (auch per Telefon) und doppelten Versand von Schriftstücken (auch per Fax) im Vergleich zu einfachem Porto; - Schadensersatz, Schmerzensgeld oder Entschädigung.

Normenkette:

FGO § 139 Abs. 1; FGO § 145; FGO § 149 Abs. 2; VwGO § 162; ZPO § 91;

Tatbestand:

A.