Die Kläger sind Eigentümer einer im Streitjahr 1997 fertig gestellten Immobilie in den neuen Bundesländern. Angesichts eines zum Oktober 1997 abgeschlossenen Mietvertrages über dieses Objekt streiten die Beteiligten, ob eine Einkunftserzielungsabsicht angenommen werden könne oder die erklärten Werbungskostenüberschüsse bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung steuerlich unbeachtlich seien.
Im vorliegenden Rechtsstreit ist zunächst streitig, ob die Klage angesichts der verschiedenen Fassungen des § 68 FGO in den Jahren 2000 und 2001 unzulässig ist.
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