FG Hamburg - Urteil vom 15.12.2004
I 219/00
Normen:
FGO § 68 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 801

Finanzgerichtsordnung: Zum Gegenstand des Verfahrens werdende Änderungsbescheide bei Antrag gemäß § 68 FGO

FG Hamburg, Urteil vom 15.12.2004 - Aktenzeichen I 219/00

DRsp Nr. 2005/4382

Finanzgerichtsordnung : Zum Gegenstand des Verfahrens werdende Änderungsbescheide bei Antrag gemäß § 68 FGO

Vor dem 1.1.2001 bekannt gegebene Änderungsbescheide sind nur zum Gegenstand des Verfahrens geworden, wenn ein Antrag gemäß § 68 FGO der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung vorliegt, auch wenn die Antragsfrist erst nach Inkrafttreten des § 68 FGO i.d.F. des 2. FGO ÄndG endete (entspricht gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung).

Normenkette:

FGO § 68 ;

Tatbestand:

Die Kläger sind Eigentümer einer im Streitjahr 1997 fertig gestellten Immobilie in den neuen Bundesländern. Angesichts eines zum Oktober 1997 abgeschlossenen Mietvertrages über dieses Objekt streiten die Beteiligten, ob eine Einkunftserzielungsabsicht angenommen werden könne oder die erklärten Werbungskostenüberschüsse bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung steuerlich unbeachtlich seien.

Im vorliegenden Rechtsstreit ist zunächst streitig, ob die Klage angesichts der verschiedenen Fassungen des § 68 FGO in den Jahren 2000 und 2001 unzulässig ist.