Finanzrechtsweg für Verpflichtungsklage auf Gewährung von Akteneinsicht und Auskunftserteilung - Verdrängung der Datenschutzgesetze des Bundes und der Länder durch bewussten und abschließenden Regelungsverzicht des AO-Gesetzgebers - Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung im Rahmen der Gewährung rechtlichen Gehörs
FG Münster, Urteil vom 20.11.2003 - Aktenzeichen 12 K 6405/02 S
DRsp Nr. 2004/1188
Finanzrechtsweg für Verpflichtungsklage auf Gewährung von Akteneinsicht und Auskunftserteilung - Verdrängung der Datenschutzgesetze des Bundes und der Länder durch bewussten und abschließenden Regelungsverzicht des AO -Gesetzgebers - Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung im Rahmen der Gewährung rechtlichen Gehörs
1. Das Begehren des Steuerpflichtigen, ihm unter Aufhebung der ablehnenden Entscheidung des Finanzamts - nach Abschluss eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens - Einsicht in die bei der Finanzbehörde geführten, seine Person betreffenden Steuerakten zu gewähren und ihm Auskünfte über die bei der Finanzbehörde gespeicherten persönlichen Daten zu erteilen, ist mit der Verpflichtungsklage auf dem Finanzrechtsweg zu verfolgen.2. Die etwaige Informations- und Akteneinsichtsrechte begründenden Vorschriften des IFG NRW, des DSG NRW sowie anderer Datenschutzgesetze des Bundes und der Länder sind aufgrund des bewussten und abschließenden diesbezüglichen Regelungsverzichts in der AO auf das Besteuerungsverfahren nicht anwendbar. 3. Die Nichtberücksichtigung der landesrechtlichen Regelungen des IFG NRW und des DSG NRW verletzt nicht den Anspruch des Steuerpflichtigen auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über sein Akteneinsichtsgesuch.