Bei der schenkungsteuerlichen Behandlung von Leistungen an eine KapGes bittet der FinMin von folgenden Grundsätzen auszugehen.
Es ist zu unterscheiden zwischen Leistungen eines Gesellschafters an die Gesellschaft (Tz. 2) und Leistungen eines Dritten an eine Gesellschaft (Tz. 3).
Leistungen eines Gesellschafters an die Gesellschaft sind keine freigebigen Zuwendungen an die Gesellschaft. Nach der Rechtsprechung des BFH ist die Freigebigkeit der Zuwendung bereits dann ausgeschlossen, wenn die Zuwendung in rechtlichem Zusammenhang mit einem Gesellschaftszweck steht (BFH-Urt. v. 1. 7. 1992 - II R 70/88 -, BStBl II S. 921; - II R 108/88 -, BStBl II S. 924; - II R 12/90 -, BStBl II S. 925). Beabsichtigt der Gesellschafter einer KapGes, deren Vermögen durch eine Zuwendung zu erhöhen, dient diese Leistung dem Gesellschaftszweck und hat ihren Rechtsgrund in der allgemeinen mitgliedschaftlichen Zweckförderungspflicht.
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