FinMin Sachsen-Anhalt - Erlass vom 18.02.1997
InvZ 1160

FinMin Sachsen-Anhalt - Erlass vom 18.02.1997 (InvZ 1160) - DRsp Nr. 2008/86120

FinMin Sachsen-Anhalt, Erlass vom 18.02.1997 - Aktenzeichen InvZ 1160

DRsp Nr. 2008/86120

§ 1 InvZulG Investitionszulagenrechtliche Behandlung von Wasser- und Abwasserzweckverbänden

Nach § 1 des InvZulG haben Stpfl. i. S. des EStG und des KStG Anspruch auf Investitionszulage, soweit sie nicht von der KSt nach § 5 KStG befreit sind.

Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts unterliegen der unbeschränkten KSt-Pflicht nach § 1 KStG. Die von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts betriebene Wasserversorgung ist ihrer Tätigkeit nach ein Betrieb gewerblicher Art. Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind mit ihren Betrieben gewerblicher Art investitionszulagenberechtigt (Tz. 24 des BMF-Schreibens v. 28. 8. 1991, BStBl I S. 768).

Keine Betriebe gewerblicher Art sind nach § 4 Abs. 5 KStG Betriebe, die überwiegend der Ausübung der öffentlichen Gewalt dienen (Hoheitsbetriebe). Mit Urt. v. 23. 10. 1996 Az. I R 1-2/94 hat der BFH entschieden, daß die Entsorgung von Hausmüll durch juristische Personen des öffentlichen Rechts überwiegend der Ausübung hoheitlicher Gewalt dient und damit nicht kstpfl. ist. Die Entsorgung von Hausmüll erfolgte zum Schutz der Gesundheit der Bürger und aus Gründen des Umweltschutzes. Die Erzielung von Einnahmen sei dabei lediglich Nebenzweck der Tätigkeit.

Die Grundsätze dieses Urt. sind auf Abwasserzweckverbände entsprechend anwendbar.