Der BFH hat mit Beschl. v. 4. 12. 1996 (DB 1997 S. 79) entschieden, daß ernstliche Zweifel an der GrESt-Pflicht einer formwechselnden Umwandlung beständen. Das GrESt-Recht müsse den zivilrechtlichen Vorgaben des Umwandlungsrechts folgen; infolgedessen sei bei einer formwechselnden Umwandlung kein Rechtsträgerwechsel anzunehmen.
Der Beschl. steht im Widerspruch zu dem o. g. bundeseinheitlichen Ländererl. Der FinMin bittet, aus dem Beschl. zunächst keine gegen den Bezugserl. v. 9. 8. 1995 gerichteten Folgerungen zu ziehen, d. h. formwechselnde Umwandlungen von PersGes in KapGes und umgekehrt grunderwerbsteuerlich nach wie vor als steuerbare Rechtsträgerwechsel zu behandeln.
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