FG München - Urteil vom 27.11.2001
12 K 3051/01
Normen:
AStG § 15 Abs. 2 ; FGO § 76 Abs. 1 S. 4 ; AO 1977 § 90 Abs. 2 ; FGO § 82 ; ZPO § 377 Abs. 1 ; FGO § 118 Abs. 2 ; FGO § 76 Abs. 1 S. 1 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 ; ZPO § 380 Abs. 1 S. 2 ; FGO § 150 S. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 568

Folgen der Nichtaufklärbarkeit eines Auslandssachverhaltes wegen Nichterscheinens der ausländischen Zeugen; Bezugs- bzw. Anfallsberechtigung bei Familienstiftungen i. S. von § 15 AStG; Bindung im Revisionsverfahren an den von den Beteiligten übereinstimmend angenommenen und vom FG seiner Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalt

FG München, Urteil vom 27.11.2001 - Aktenzeichen 12 K 3051/01

DRsp Nr. 2002/4603

Folgen der Nichtaufklärbarkeit eines Auslandssachverhaltes wegen Nichterscheinens der ausländischen Zeugen; Bezugs- bzw. Anfallsberechtigung bei Familienstiftungen i. S. von § 15 AStG; Bindung im Revisionsverfahren an den von den Beteiligten übereinstimmend angenommenen und vom FG seiner Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalt

1. Bleibt ein Auslandssachverhalt ungeklärt, weil im Ausland ansässige Wissensträger im Termin zur Beweisaufnahme und mündlichen Verhandlung trotz Aufforderung nicht präsentiert werden, so kann das Gericht seiner Entscheidung in der Frage, ob die Voraussetzungen einer Familienstiftung im Sinne von § 15 Abs. 2 AStG erfüllt sind, einen Sachverhalt zugrundelegen, für den eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht. Unerheblich ist dabei, ob sich der angenommene Sachverhalt zu Ungunsten der Kläger auswirkt. 2. Zulassung der Revision, weil noch nicht abschließend höchstrichterlich entschieden ist, unter welchen Voraussetzungen im Einzelnen von einer Bezugs- bzw. Anfallsberechtigung bei Familienstiftungen i. S. von § 15 AStG auszugehen ist.