FG Köln - Urteil vom 30.10.2009
15 K 2191/09
Normen:
AO § 37 Abs. 2; AO § 251; AO § 309; AO § 361; FGO § 100 Abs. 1 Satz 4;
Fundstellen:
EFG 2010, 661

Fortsetzungsfeststellungsklage

FG Köln, Urteil vom 30.10.2009 - Aktenzeichen 15 K 2191/09

DRsp Nr. 2010/3128

Fortsetzungsfeststellungsklage

1. Als berechtigtes Interesse i. S. des § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO für eine Fortsetzungsfeststellungsklage genügt jedes konkrete, durch die Sachlage gerechtfertigte Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art. 2. Ein besonderes Feststellungsinteresse kann angenommen werden, wenn die Klage zum Zweck der Beseitigung von Folgen einer aufgehobenen Pfändungsverfügung erhoben wird. Dies gilt erst recht für den Fall, dass die Pfändungsverfügung vollzogen, mithin die gepfändete Forderung verwertet hat, und die Folgen der durchgeführten Vollstreckung beseitigt werden sollen. 3. Ein besonderes Feststellungsinteresse besteht nicht schon deswegen, weil das FA eine Pfändung trotz gewährter Aussetzung der Vollziehung ausgebracht hat.

Normenkette:

AO § 37 Abs. 2; AO § 251; AO § 309; AO § 361; FGO § 100 Abs. 1 Satz 4;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt vom Gericht die Feststellung, dass eine vor Klageerhebung erledigte Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Beklagten rechtswidrig war.