BFH - Beschluss vom 08.12.2004
IX B 24/04
Normen:
AO § 183 Abs. 1 ; FGO § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 496
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 12.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen VII 83/03

GbR - Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung

BFH, Beschluss vom 08.12.2004 - Aktenzeichen IX B 24/04

DRsp Nr. 2005/1917

GbR - Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung

Ist für eine GbR ein Geschäftsführer bestellt und als Empfangsbevollmächtigter benannt worden, so kann diesem gegenüber eine Prüfungsanordnung für die GbR bekannt gegeben werden.

Normenkette:

AO § 183 Abs. 1 ; FGO § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Ihre Begründung entspricht zum Teil nicht den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO); im Übrigen sind die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht gegeben.

1. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) nicht hinreichend dargelegt, insbesondere fehlen Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage. Insoweit gelten die bisherigen Darlegungsanforderungen --entgegen der Ansicht der Kläger-- angesichts des unveränderten Wortlauts auch für die Neufassung der Vorschrift fort (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 4. Dezember 2001 X B 112/01, BFH/NV 2002, 346; vom 19. Februar 2002 IX B 130/01, BFH/NV 2002, 802; vom 23. März 2004 X B 129/03, BFH/NV 2004, 979).