Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Ihre Begründung entspricht zum Teil nicht den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO); im Übrigen sind die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht gegeben.
1. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) nicht hinreichend dargelegt, insbesondere fehlen Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage. Insoweit gelten die bisherigen Darlegungsanforderungen --entgegen der Ansicht der Kläger-- angesichts des unveränderten Wortlauts auch für die Neufassung der Vorschrift fort (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 4. Dezember 2001 X B 112/01, BFH/NV 2002, 346; vom 19. Februar 2002 IX B 130/01, BFH/NV 2002, 802; vom 23. März 2004 X B 129/03, BFH/NV 2004, 979).
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