BFH - Beschluss vom 16.12.2002
VIII R 41/02
Normen:
FGO §§ 62a 128 ;

Gegenvorstellung; Vertretungszwang

BFH, Beschluss vom 16.12.2002 - Aktenzeichen VIII R 41/02

DRsp Nr. 2003/455

Gegenvorstellung; Vertretungszwang

Der Vertretungszwang nach § 62 a Abs. 1 Satz 1 FGO gilt auch für Gegenvorstellungen, die sich gegen Entscheidungen wenden, die in Verfahren ergangen sind, für die Vertretungszwang besteht.

Normenkette:

FGO §§ 62a 128 ;

Gründe:

Der Senat hat die Revision der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) Baden-Württemberg vom 7. Mai 2002 1 K 515/00 als unzulässig verworfen, weil die Klägerin nicht gemäß § 62a Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) durch eine Person i.S. des § 3 Nr. 1 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) vertreten war und weil das FG die Revision nicht zugelassen hatte.

Gegen diesen Beschluss hat die Klägerin, vertreten durch ihren bisherigen Bevollmächtigten, mit Schreiben vom 14. Oktober 2002 Beschwerde eingelegt.

Der Senat behandelt die Beschwerde der Klägerin als Gegenvorstellung, da Beschlüsse des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht mit der Beschwerde anfechtbar sind (vgl. § 128 FGO).

Die Gegenvorstellung der Klägerin hat keinen Erfolg.