BFH - Beschluss vom 16.12.2002
VIII B 143/02
Normen:
FGO §§ 62a 128 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 498

Gegenvorstellung; Vertretungszwang

BFH, Beschluss vom 16.12.2002 - Aktenzeichen VIII B 143/02

DRsp Nr. 2003/2516

Gegenvorstellung; Vertretungszwang

Der Vertretungszwang nach § 62 a Abs. 1 Satz 1 FGO i.V.m. § 3 Nr. 1 StBerG gilt auch für Gegenvorstellungen, die sich gegen Entscheidungen wenden, die in Verfahren ergangen sind, für die Vertretungszwang besteht.

Normenkette:

FGO §§ 62a 128 ;

Gründe:

Der Senat hat die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) gegen den Beschluss des Finanzgerichts (FG), durch den das FG das Ablehnungsgesuch der Klägerin zurückgewiesen hat, mit der Begründung als unzulässig verworfen, dass sie nicht statthaft (vgl. § 128 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) und die Klägerin außerdem nicht nach § 62a Abs. 1 Satz 1 FGO durch eine Person i.S. des § 3 Nr. 1 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) vertreten sei.

Die Klägerin hat gegen diesen Beschluss Beschwerde eingelegt.

Der Senat behandelt die Beschwerde der Klägerin als Gegenvorstellung, da Beschlüsse des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht mit der Beschwerde anfechtbar sind (vgl. § 128 FGO).

Die Gegenvorstellung hat keinen Erfolg.