BFH - Beschluss vom 19.11.2009
IX B 160/09
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, 2; FGO § 116 Abs. 3 S. 3; FGO § 155; ZPO § 227;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 454
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 08.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 509/09

Gehörsrüge wegen der Ablehnung einer Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung

BFH, Beschluss vom 19.11.2009 - Aktenzeichen IX B 160/09

DRsp Nr. 2010/454

Gehörsrüge wegen der Ablehnung einer Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, 2; FGO § 116 Abs. 3 S. 3; FGO § 155; ZPO § 227;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet.

1. Der vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) gerügte Verfahrensmangel des nicht gewährten rechtlichen Gehörs (§ 115 Abs. 2 Nr. 3, § 119 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) infolge einer abgelehnten Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung liegt nicht vor.

Nach § 155 FGO i.V.m. § 227 der Zivilprozessordnung kann ein Termin aus erheblichen Gründen aufgehoben oder verlegt werden. Liegen erhebliche Gründe vor, verdichtet sich die in dieser Vorschrift eingeräumte Ermessensfreiheit zu einer Rechtspflicht. Der Termin muss dann zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs aufgehoben oder verlegt werden, selbst wenn das Gericht die Sache für entscheidungsreif hält und die Erledigung des Rechtsstreits durch die Aufhebung oder Verlegung des Termins verzögert wird (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH--, vgl. z.B. Beschluss von 3. Juli 2001 II B 132/00, BFH/NV 2002, 30).