Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet.
1. Der vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) gerügte Verfahrensmangel des nicht gewährten rechtlichen Gehörs (§ 115 Abs. 2 Nr. 3, § 119 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) infolge einer abgelehnten Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung liegt nicht vor.
Nach § 155 FGO i.V.m. § 227 der Zivilprozessordnung kann ein Termin aus erheblichen Gründen aufgehoben oder verlegt werden. Liegen erhebliche Gründe vor, verdichtet sich die in dieser Vorschrift eingeräumte Ermessensfreiheit zu einer Rechtspflicht. Der Termin muss dann zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs aufgehoben oder verlegt werden, selbst wenn das Gericht die Sache für entscheidungsreif hält und die Erledigung des Rechtsstreits durch die Aufhebung oder Verlegung des Termins verzögert wird (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH--, vgl. z.B. Beschluss von 3. Juli 2001 II B 132/00, BFH/NV 2002, 30).
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