BFH - Beschluss vom 15.11.2007
IX B 162/07
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1, 3, § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 370
Vorinstanzen:
FG München, vom 19.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 295/07

Gemischt genutztes Gebäude; Schuldzinsenabzug

BFH, Beschluss vom 15.11.2007 - Aktenzeichen IX B 162/07

DRsp Nr. 2008/2989

Gemischt genutztes Gebäude; Schuldzinsenabzug

Es ist höchstrichterlich geklärt, dass der Stpfl. auch dann, wenn er ein gemischt genutztes Objekt mit Eigenmitteln und Darlehen finanziert, die Darlehenszinsen nur insoweit als Werbungskosten bei den Einkünften aus VuV abziehen kann, als er das Darlehen tatsächlich zur Anschaffung oder Herstellung der die Einkünfteerzielung dienenden Gebäudeteile verwendet.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1, 3, § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

Die Rechtssache ist nicht grundsätzlich bedeutsam (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sinngemäß herausgehobene Rechtsfrage, ob die Finanzierung der Anschaffungs- und Herstellungskosten eines gemischt genutzten Grundstücks über ein einheitliches Bauabwicklungskonto auch dann einer gesonderten Zuordnung von Schuldzinsen auf den vermieteten Grundstücksteil entgegensteht, wenn Gebäudeteile veräußert und die daraus erzielten Erlöse auf das Konto zurückfließen, ist nach der Rechtsprechung geklärt, nämlich zu bejahen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 9. Juli 2002 IX R 40/01, BFH/NV 2003, 23; BFH-Beschluss vom 5. März 2007 IX B 2/07, BFH/NV 2007, 1298).