Generell kein Akteneinsichtsrecht des von einer Prüfung nach dem SchwarzArbG betroffenen Hauseigentümers zur Kenntniserlangung über die Identität des Informanten der Behörde
FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.11.2009 - Aktenzeichen 7 K 1213/07
DRsp Nr. 2010/3141
Generell kein Akteneinsichtsrecht des von einer Prüfung nach dem SchwarzArbG betroffenen Hauseigentümers zur Kenntniserlangung über die Identität des Informanten der Behörde
1. Wurde aufgrund eines telefonischen Hinweises auf die tägliche Durchführung von Sanierungsarbeiten an einem Einfamilienhaus eine Prüfung nach den §§ 2 ff. SchwarzArbG vorgenommen, so hat der betroffene Hauseigentümer mangels einer Regelung in der AO über die Gewährung von Akteneinsicht keinen unmittelbaren Anspruch auf Akteneinsicht, sondern nur Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über sein Akteneinsichtsgesuch.
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