BFH - Beschluss vom 22.12.2003
VI B 29/01
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1 § 19 Abs. 1 § 20 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 489
GmbHR 2004, 605
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 01.12.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 4104/99

Gesellschafter-Geschäftsführer: Arbeitszimmer

BFH, Beschluss vom 22.12.2003 - Aktenzeichen VI B 29/01

DRsp Nr. 2004/1946

Gesellschafter-Geschäftsführer: Arbeitszimmer

1. Nach ständiger BFH-Rspr. können laufende Fahrtkosten eines an einer GmbH Beteiligten als WK bei den Einkünften aus Kapitalvermögen oder als WK bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit im Hinblick auf das Arbeitsverhältnis mit der GmbH (und damit nicht als nachträgliche AK) zu berücksichtigen sein.2. Das vorinstanzliche Urteil, mit dem die Aufwendungen eines Gesellschafter-Geschäftsführers für die Anmietung eines Arbeitszimmers als WK bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit anerkannt wurden, weicht daher nicht von der neueren BFH-Rspr. ab.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1 § 19 Abs. 1 § 20 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

Es liegt weder die behauptete Divergenz noch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache vor (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO -- a.F. i.V.m. Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000, BGBl I 2000, 1757).