Die Beschwerde ist unzulässig.
Über die mehrfache Einlegung eines Rechtsmittels ist einheitlich zu entscheiden (Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. März 1998 IX B 119/97, BFH/NV 1998, 1114, m.w.N.).
Die durch den Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) persönlich mit Schreiben vom 20. Oktober 1998 eingelegte Beschwerde ist schon deshalb unwirksam, da es insoweit offensichtlich an dem Erfordernis der ordnungsgemäßen Vertretung durch einen Angehörigen der in Art.
Die Beschwerde vom 2. November 1998 enthält keinen schlüssigen Vortrag von Zulassungsgründen und ist deshalb unzulässig.
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