BFH - Beschluß vom 24.09.1999
XI B 108/98
Normen:
FGO § 69 Abs. 7, § 115 Abs. 2, 3 ; GG Art. 103 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 450

Gesetzlich ausgeschlossene Klage

BFH, Beschluß vom 24.09.1999 - Aktenzeichen XI B 108/98

DRsp Nr. 2000/786

Gesetzlich ausgeschlossene Klage

Hat ein FG die Klage gegen eine nach dem 01.01.1993 ergangene Beschwerdeentscheidung betr. AdV ohne materiell-rechtliche Prüfung als unzulässig abgewiesen, weil § 69 Abs. 7 FGO i.d.F. des Art. 1 Nr. 13 FGO ÄndG vom 21.12.1992 seit dem 01.01.1993 ein Klageverfahren gegen die Entscheidung der Steuerbehörde über einen Antrag auf AdV ausschließt, so kann hiergegen weder die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs noch die der mangelnden Sachaufklärung erhoben werden.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 7, § 115 Abs. 2, 3 ; GG Art. 103 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

Über die mehrfache Einlegung eines Rechtsmittels ist einheitlich zu entscheiden (Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. März 1998 IX B 119/97, BFH/NV 1998, 1114, m.w.N.).

Die durch den Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) persönlich mit Schreiben vom 20. Oktober 1998 eingelegte Beschwerde ist schon deshalb unwirksam, da es insoweit offensichtlich an dem Erfordernis der ordnungsgemäßen Vertretung durch einen Angehörigen der in Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) aufgeführten Berufsgruppen fehlt.

Die Beschwerde vom 2. November 1998 enthält keinen schlüssigen Vortrag von Zulassungsgründen und ist deshalb unzulässig.