BFH - Beschluss vom 07.11.2003
XI B 221/02
Normen:
EStG § 15 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 486
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 15.08.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K (VIII) 12586/97

Gewerblicher Grundstückshandel, BV

BFH, Beschluss vom 07.11.2003 - Aktenzeichen XI B 221/02

DRsp Nr. 2004/1214

Gewerblicher Grundstückshandel, BV

Zum BV eines gewerblichen Grundstückshandels gehören nur die Objekte nicht, die ein Stpfl. nachweisbar zum Zwecke der Vermögensanlage errichtet. Solche Objekte können PV sein.

Normenkette:

EStG § 15 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 ;

Gründe:

1. Nach § 115 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision zuzulassen, wenn die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert. Dieses Tatbestandsmerkmal erfasst die sog. Divergenzrevision nach altem Recht, aber auch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung der Finanzgerichte --FG-- (BFH-Beschluss vom 14. August 2001 XI B 57/01, BFH/NV 2002, 51). Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung "erfordert" dann eine Entscheidung des BFH, wenn ein FG bei gleichem oder vergleichbarem Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Rechtsauffassung vertritt als der BFH, der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, ein anderes oberstes Bundesgericht oder ein anderes FG.

2. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt.

In der Entscheidung des BFH vom 28. Januar 1988 IV R 2/85 (BFH/NV 1989, 580) heißt es wörtlich: