FG München - Urteil vom 17.11.2009
2 K 2101/05
Normen:
EStG § 4 Abs. 4; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 2; FGO § 67 Abs. 1; FGO § 65 Abs. 2; FGO § 47;

Gewinnanteil überschreitende Entnahmen eines GbR-Gesellschafters als Betriebsausgabe; Änderung des Klageantrags von abweichender Gewinnzurechnung einer GbR zum Bestreiten der Mitunternehmerschaft als unzulässige Klageänderung i. S. d. § 67 FGO

FG München, Urteil vom 17.11.2009 - Aktenzeichen 2 K 2101/05

DRsp Nr. 2010/22959

Gewinnanteil überschreitende Entnahmen eines GbR-Gesellschafters als Betriebsausgabe; Änderung des Klageantrags von abweichender Gewinnzurechnung einer GbR zum Bestreiten der Mitunternehmerschaft als unzulässige Klageänderung i. S. d. § 67 FGO

1. Entnahmen eines GbR-Gesellschafters vom Gesellschafterkonto, die seinen Gewinnanteil übersteigen, sind nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn aufgrund jahrelanger Duldung keine unberechtigten Entnahmen vorliegen können. 2. Die Überentnahmen mindern auch nicht den Gewinn der übrigen Mitunternehmer bzw. führen nicht zu einer Änderung der Gewinnverteilung. 3. Wendet sich der Gesellschafter einer GbR in seiner den Gewinnfeststellungsbescheid der GbR betreffenden Klage zunächst gegen die von der Feststellungserklärung abweichende Gewinnzurechnung des FA, beantragt jedoch nach Ablauf der Klagefrist mit der Begründung des Nichtvorliegens einer Mitunternehmerschaft die ersatzlose Aufhebung des Gewinnfeststellungsbescheids, liegt eine unzulässige Klageänderung vor.