I. Mit geändertem Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 1999 (Streitjahr) erfasste der Antragsgegner und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) u.a. von den Antragstellern und Beschwerdegegnern (Antragsteller) nachträglich erklärte Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften des Streitjahres in Höhe von ca. 168 000 DM. Hiergegen legten die Antragsteller Einspruch ein, über den noch nicht entschieden ist.
Einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des o.a. Feststellungsbescheides lehnte das FA ab. Daraufhin haben die Antragsteller einen entsprechenden Antrag beim Finanzgericht (FG) gestellt. Das FG hat dem Antrag stattgegeben.
Hiergegen wendet sich das FA mit seiner vom FG zugelassenen Beschwerde. Es beantragt sinngemäß, unter Aufhebung des angefochtenen FG-Beschlusses den Antrag auf Aufhebung der Vollziehung abzuweisen.
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