BFH - Beschluss vom 22.12.2004
IX B 149/04
Normen:
EStG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ; FGO § 69 Abs. 3 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 19 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 701
Steuertelex 2005, 354
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 30.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 V 4943/04

Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften i. S. von § 23 Abs. 1 EStG 1999; AdV

BFH, Beschluss vom 22.12.2004 - Aktenzeichen IX B 149/04

DRsp Nr. 2005/3449

Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften i. S. von § 23 Abs. 1 EStG 1999; AdV

Es bestehen ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der für die Besteuerung des Gewinns aus privaten Veräußerungsgeschäften maßgeblichen Vorschrift des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG 1999 (Anschluss an Senats-Beschl. v. 16.7.2002 - IX R 62/99, BStBl II 2003, 74).

Normenkette:

EStG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ; FGO § 69 Abs. 3 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 19 Abs. 4 ;

Gründe:

I. Mit geändertem Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 1999 (Streitjahr) erfasste der Antragsgegner und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) u.a. von den Antragstellern und Beschwerdegegnern (Antragsteller) nachträglich erklärte Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften des Streitjahres in Höhe von ca. 168 000 DM. Hiergegen legten die Antragsteller Einspruch ein, über den noch nicht entschieden ist.

Einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des o.a. Feststellungsbescheides lehnte das FA ab. Daraufhin haben die Antragsteller einen entsprechenden Antrag beim Finanzgericht (FG) gestellt. Das FG hat dem Antrag stattgegeben.

Hiergegen wendet sich das FA mit seiner vom FG zugelassenen Beschwerde. Es beantragt sinngemäß, unter Aufhebung des angefochtenen FG-Beschlusses den Antrag auf Aufhebung der Vollziehung abzuweisen.