I. Der Kläger erhob beim Finanzgericht (FG) A Klage gegen das Finanzamt (FA) X, mit der er sich gegen einen von diesem FA erlassenen Haftungsbescheid wendete. Darin wurde er als Entleiher im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung nach § 42d Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG) wegen rückständiger Lohnsteuer in Anspruch genommen. Verleiher war eine Firma mit Sitz in Bulgarien.
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