I.
Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) begehrten im Rahmen ihrer Einkommensteuerveranlagung im Ergebnis erfolglos, eine zweifache Zahlung in Höhe von 82.477 EUR zur Abwendung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. Die Kläger mussten die Zahlung zweifach erbringen, weil ihr Rechtsanwalt die zunächst von ihnen erbrachte Zahlung veruntreut hatte.
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