BFH - Beschluss vom 19.11.2003
I B 96/03
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 644
Vorinstanzen:
FG München, vom 02.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 5494/00

Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache

BFH, Beschluss vom 19.11.2003 - Aktenzeichen I B 96/03

DRsp Nr. 2004/4164

Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache

1. Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache.2. Wird die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache geltend gemacht, sind u. a. Angaben dazu erforderlich, weshalb die Klärung der aufgeworfenen Rechtsfrage im Allgemeininteresse liegen soll. Insb., wenn es um VZ geht, die zeitlich bereits erheblich zurückliegen, sind Angaben dazu erforderlich, dass noch vergleichbare Streitfälle in einer größeren Zahl rechtshängig sind.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Der ledige Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erzielte in den Jahren 1986 bis 1991 (Streitjahre) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aus einer Tätigkeit in Deutschland sowie aus Kapitalvermögen. Er lebt seit dem 1. November 1974 zusammen mit seiner Lebensgefährtin in einem gemeinsamen Haushalt in Österreich. Zusammen mit seiner Lebensgefährtin hat er eine Tochter, die im vorgenannten Haushalt aufgewachsen ist und für deren Lebensunterhalt der Kläger aufkommt.

Zur Ausübung seiner nichtselbständigen Tätigkeit nutzte der Kläger unter der Woche in X (Inland) einen ca. 7 qm großen und nur mit Bett, Tisch, Schrank und Stuhl ausgestatteten Raum mit Gemeinschaftstoilette als Schlafstätte. Die Wochenenden verbrachte er hingegen an seinem österreichischen Wohnsitz.