I. Der ledige Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erzielte in den Jahren 1986 bis 1991 (Streitjahre) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aus einer Tätigkeit in Deutschland sowie aus Kapitalvermögen. Er lebt seit dem 1. November 1974 zusammen mit seiner Lebensgefährtin in einem gemeinsamen Haushalt in Österreich. Zusammen mit seiner Lebensgefährtin hat er eine Tochter, die im vorgenannten Haushalt aufgewachsen ist und für deren Lebensunterhalt der Kläger aufkommt.
Zur Ausübung seiner nichtselbständigen Tätigkeit nutzte der Kläger unter der Woche in X (Inland) einen ca. 7 qm großen und nur mit Bett, Tisch, Schrank und Stuhl ausgestatteten Raum mit Gemeinschaftstoilette als Schlafstätte. Die Wochenenden verbrachte er hingegen an seinem österreichischen Wohnsitz.
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