FG München - Beschluss vom 17.11.2009
14 V 2365/09
Normen:
AO § 69; AO § 34;

Haftung des Geschäftsführers einer GmbH

FG München, Beschluss vom 17.11.2009 - Aktenzeichen 14 V 2365/09

DRsp Nr. 2010/1762

Haftung des Geschäftsführers einer GmbH

Der Antragsteller haftet wegen einer Verletzung seiner Pflicht zur Entrichtung fälliger Steuern (§ 69 Satz 1 AO 2. Alternative).

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Normenkette:

AO § 69; AO § 34;

Tatbestand:

I.

Streitig ist im Hauptsacheverfahren, ob der Antragsteller zu Recht für Abgabenschulden der Firma R GmbH (GmbH) in Haftung genommen worden ist.

Der Antragsteller war seit 19. Juli 2004 Geschäftsführer der 1979 gegründeten GmbH, die bis zum Jahr 2005 unter T GmbH firmiert hatte. Gegenstand des Unternehmens war die Erstellung von Programmen für Computer der mittleren Datentechnik und sonstigen EDV-Anlagen, Import und Marketing von Computern sowie Computersystemen, ferner Unternehmensberatung, Betreuung und Automation auf dem Gebiet der EDV-Technik sowie die Abwicklung artverwandter Geschäfte. Das Stammkapital der Gesellschaft betrug 300.000 DM. Seit 7. Februar 2005 hielt der Antragsteller Anteile an der Gesellschaft von 36.000 DM, die ihm von seinem Vater übertragen worden waren, der vor dem Antragsteller seit Gründung der Gesellschaft deren Gesellschafter war. Ab 4. Juli 2006 befand sich die GmbH in Liquidation und wurde am 7. November 2007 im Handelsregister gelöscht.