FG München, Urteil vom 26.11.2009 - Aktenzeichen 14 K 4775/06
DRsp Nr. 2011/2525
Haftung des Geschäftsführers einer GmbH
1. Der Grundsatz der Gesamtverantwortung eines jeden gesetzlichen Vertreters (Geschäftsführers) verlangt zumindest eine gewisse Überwachung der Geschäftsführung im Ganzen. Aus ihr folgt ferner eine solidarische Verantwortung aller Geschäftsführer für die ordnungsgemäße Erfüllung der steuerlichen Verpflichtungen, die der juristischen Person obliegen.2. Die Pflichten, die den gesetzlichen Vertretern durch § 34AO auferlegt werden, können nicht durch privatrechtliche Vereinbarungen ausgeschlossen werden. Sind mehrere Verpflichtete vorhanden, so können diese nur im Innenverhältnis untereinander bestimmen, wer die Pflichten erfüllen soll, was aber die Haftung des nach der internen Vereinbarung für die Erfüllung der steuerlichen Angelegenheiten nicht zuständigen gesetzlichen Vertreters gemäß §§ 34, 69AO grundsätzlich nicht auszuschließen vermag.
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