OLG Düsseldorf - Urteil vom 21.12.2004
I-23 U 36/04
Normen:
BGB § 242 ; BGB § 273 ; BGB § 667 ; BGB § 675 ; BGB § 812 ; BGB § 812 Abs. 1 Satz 1 ; StBerG § 66 Abs. 4 Satz 2 ;
Fundstellen:
MDR 2005, 600
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 08.12.2003

Herausgabe der Mandantenunterlagen bei Mandatsbeendigung - Zurückbehaltungsrecht des StB wegen offener Honorarforderungen?

OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.12.2004 - Aktenzeichen I-23 U 36/04

DRsp Nr. 2005/771

Herausgabe der Mandantenunterlagen bei Mandatsbeendigung - Zurückbehaltungsrecht des StB wegen offener Honorarforderungen?

1. Ein Steuerberater, der aufgrund eines Geschäftsbesorgungsvertrages tätig wird, ist verpflichtet, die ihm von dem Mandanten zum Zwecke der Geschäftsbesorgung überlassenen Unterlagen an diesen bei Beendigung des Mandats herauszugeben. 2. Ein Zurückbehaltungsrecht an den Mandantenunterlagen (Handakten) besteht nur insoweit, als der Steuerberater für die konkrete Angelegenheit, für die er die Unterlagen erhalten hat, noch Vergütung verlangen kann. Eine Ausübung des Zurückbehaltungsrechts ist u.a. dann ausgeschlossen, wenn die Erfüllung der Herausgabe wegen einer Gegenforderung (hier: Gebührenforderung) verweigert wird, deren Klärung von der Beurteilung schwieriger Rechtsfragen abhängig und zeitraubend ist und dadurch die Durchsetzung des Herausgabeverlangens des Mandanten auf unabsehbare Zeit blockieren kann.

Normenkette:

BGB § 242 ; BGB § 273 ; BGB § 667 ; BGB § 675 ; BGB § 812 ; BGB § 812 Abs. 1 Satz 1 ; StBerG § 66 Abs. 4 Satz 2 ;

Entscheidungsgründe:

Der Senat sieht gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen ab.

I.