FG Münster - Urteil vom 20.12.2019
4 K 541/16 E,G,U,F
Normen:
AO § 162 Abs. 2 S. 2 Alt. 2; FGO § 96 Abs. 1 S. 1 Hs. 2;
Fundstellen:
AO-StB 2020, 185
AO-StB 2020, 83
DStRE 2020, 878

Hinzuschätzungen bei den betrieblich erzielten Umsätzen; Schätzungsbefugnis wegen mangelhafter Buchführung

FG Münster, Urteil vom 20.12.2019 - Aktenzeichen 4 K 541/16 E,G,U,F

DRsp Nr. 2020/2069

Hinzuschätzungen bei den betrieblich erzielten Umsätzen; Schätzungsbefugnis wegen mangelhafter Buchführung

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AO § 162 Abs. 2 S. 2 Alt. 2; FGO § 96 Abs. 1 S. 1 Hs. 2;

Tatbestand

Streitig ist, ob und - falls ja - in welcher Höhe für die Streitjahre (2010 bis 2012) Hinzuschätzungen bei den betrieblich erzielten Umsätzen des Klägers vorzunehmen sind.

Der Kläger betrieb seit dem Streitjahr 2010 ein Sushi-Restaurant ("X-Sushi"). Sein Restaurant liegt im Innenstadtbereich C-Stadts. In den Streitjahren bot der Kläger Speisen entsprechend zweier unterschiedlicher Speisekarten mit jeweils umfangreichem Speisenangebot an, wobei im Laufe des Streitjahres 2012 eine Preiserhöhung stattfand. Die Preise für die wesentlichen Hauptzutaten der vom Kläger angebotenen Speisen (Lachs, Thunfisch und Meeresfrüchte) unterlagen in den Streitjahren starken Schwankungen.

Der Kläger ermittelte für die Streitjahre seinen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich. Den überwiegenden Teil seiner Einnahmen erzielte er in bar: