BFH - Beschluss vom 09.12.2004
III B 89/04
Normen:
EStG § 5 Abs. 1 ; FGO § 96 ; InvZulG (1993) § 2 Abs. 1 § 6 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 915
Vorinstanzen:
FG Brandenburg, vom 22.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 2662/01

InvZul: Anschaffung eines WG

BFH, Beschluss vom 09.12.2004 - Aktenzeichen III B 89/04

DRsp Nr. 2005/4435

InvZul: Anschaffung eines WG

1. Ein WG ist ohne Rücksicht auf eine fehlende Ingebrauchnahme auch dann nicht als neu i. S. des § 2 Abs. 1 InvZulG 1993/1996 anzusehen, wenn es vor dem Erwerb durch den Investor zum Anlagevermögen eines anderen Betriebs gehört hat und von diesem angeschafft oder hergestellt worden ist.2. Ist zum Zeitpunkt der Anschaffung eines WG noch ungewiss, ob es künftig dauerhaft im Geschäftsbetrieb eingesetzt, oder aber weiterveräußert werden soll, rechnet es zum Umlaufvermögen.3. Für ein ungebrauchtes WG, das zum Anlagevermögen gehört, besteht kein Anspruch auf InvZul.

Normenkette:

EStG § 5 Abs. 1 ; FGO § 96 ; InvZulG (1993) § 2 Abs. 1 § 6 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GmbH, betreibt Geldspiel- und Unterhaltungsautomaten in Gaststätten. Für die Kalenderjahre 1995 und 1996 beantragte sie für Spielgeräte Investitionszulage. Diese hatte sie von Herrn K, der einen Automatenaufstellungsbetrieb unterhält und Gesellschafter der Klägerin ist, erworben. In dem Investitionszulagenantrag für 1996 gab sie die Gerätenummern der Spielautomaten nicht an. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) setzte die Investitionszulage unter dem Vorbehalt der Nachprüfung fest.