I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GmbH, betreibt Geldspiel- und Unterhaltungsautomaten in Gaststätten. Für die Kalenderjahre 1995 und 1996 beantragte sie für Spielgeräte Investitionszulage. Diese hatte sie von Herrn K, der einen Automatenaufstellungsbetrieb unterhält und Gesellschafter der Klägerin ist, erworben. In dem Investitionszulagenantrag für 1996 gab sie die Gerätenummern der Spielautomaten nicht an. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) setzte die Investitionszulage unter dem Vorbehalt der Nachprüfung fest.
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