BGH - Beschluß vom 05.07.2007
IX ZR 230/04
Normen:
StBerG § 68 ; ZPO § 287 ;
Fundstellen:
BRAK-Mitt 2007, 198
Vorinstanzen:
OLG Celle, vom 08.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 163/04
LG Hannover, vom 14.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 359/02

Kausalität zwischen Pflichtverletzungen eines Steuerberaters und einem im Regressprozess behaupteten Schaden

BGH, Beschluß vom 05.07.2007 - Aktenzeichen IX ZR 230/04

DRsp Nr. 2007/14642

Kausalität zwischen Pflichtverletzungen eines Steuerberaters und einem im Regressprozess behaupteten Schaden

Hat der Geschädigte als Geschäftsführer und Alleingesellschafter einer GmbH entscheidenden Einfluss auf die Besteuerung der Gewinne der Gesellschaft und seiner Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit, so kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass er sich bei zutreffender Beratung für eine teilweise Besteuerung von Einkünften im Ausland entschieden hätte, wenn deren Vorteil ein nicht unerheblicher Mehraufwand für die gesonderte Ermittlung der Gewinne und Einkünfte sowie für die Fertigung ausländischer Steuererklärungen und Anmeldungen gegenüber gestanden hätte.

Normenkette:

StBerG § 68 ; ZPO § 287 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 544 ZPO). Sie ist jedoch unbegründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

1. Entgegen der Auffassung der Beschwerde beruht das Berufungsurteil nicht auf Willkür.