FG Hamburg - Beschluss vom 02.12.2010
3 KO 194/10
Normen:
FGO § 6; FGO § 135; FGO § 149; RVG § 11 Abs. 2 Satz 6;

Keine Kosten für die Vertretung im Vergütungsfestsetzungsverfahren

FG Hamburg, Beschluss vom 02.12.2010 - Aktenzeichen 3 KO 194/10

DRsp Nr. 2011/5742

Keine Kosten für die Vertretung im Vergütungsfestsetzungsverfahren

1. Auch für die anwaltliche Vertretung zur Abwehr eines gegen Nicht-Mandanten gestellten und später zurückgenommenen Vergütungsfestsetzungsantrags können keine prozessual zu erstattenden Kosten festgesetzt werden. 2. Entsprechendes gilt für die Kosten anwaltlicher Vertretung im Erinnerungsverfahren betreffend die im Rahmen des Vergütungsfestsetzungsverfahrens - wie vorstehend - begehrte Kostenfestsetzung. 3. Nach Übertragung des Klageverfahrens auf den Einzelrichter entscheidet auch in Folgesachen einschließlich Kostenfestsetzungs-Erinnerungen im Kostensenat der nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichter.

Normenkette:

FGO § 6; FGO § 135; FGO § 149; RVG § 11 Abs. 2 Satz 6;

Tatbestand:

A.

Streitig ist die Erstattung der Kosten anwaltlicher Vertretung im Rahmen eines Verfahrens auf Festsetzung der Vergütung eines Prozessbevollmächtigten (vgl. § 11 Abs. 2 Satz 6 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz -- RVG --).

Das heißt die Kläger zu 2 und 4 begehren die Erstattung der Kosten ihrer anwaltlichen Vertretung durch den Kläger zu 3 im Rahmen des durch die Klageverfahrens-Prozessbevollmächtigte des Klägers zu 1 zunächst gegen die Kläger zu 1, 2 und 4 betriebenen Verfahrens auf Vergütungsfestsetzung.

I.