A.
Streitig ist die Erstattung der Kosten anwaltlicher Vertretung im Rahmen eines Verfahrens auf Festsetzung der Vergütung eines Prozessbevollmächtigten (vgl. § 11 Abs. 2 Satz 6 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz -- RVG --).
Das heißt die Kläger zu 2 und 4 begehren die Erstattung der Kosten ihrer anwaltlichen Vertretung durch den Kläger zu 3 im Rahmen des durch die Klageverfahrens-Prozessbevollmächtigte des Klägers zu 1 zunächst gegen die Kläger zu 1, 2 und 4 betriebenen Verfahrens auf Vergütungsfestsetzung.
I.
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