FG München - Urteil vom 10.12.2008
9 K 3337/07
Normen:
FGO § 64 Abs. 1; FGO § 66;

Keine wirksame Klageerhebung, wenn sie unter einer außerprozessualen Bedingung steht und damit der erforderliche unbedingte Wille zur Klageerhebung fehlt

FG München, Urteil vom 10.12.2008 - Aktenzeichen 9 K 3337/07

DRsp Nr. 2010/11558

Keine wirksame Klageerhebung, wenn sie unter einer außerprozessualen Bedingung steht und damit der erforderliche unbedingte Wille zur Klageerhebung fehlt

Einem Schreiben eines Steuerberaters, mit dem bei der Familienkasse eine Änderung einer Einspruchsentscheidung begehrt wird und das darüber hinaus, falls aus zeitlichen Gründen eine Änderung nicht mehr durchgeführt werden könne, als Klage gewertet werden soll, kann durch Auslegung nicht ohne weiteres eine unbedingte Klageerhebung entnommen werden. Eine solche unter einer Bedingung erhobene Klage ist i. d. R. unzulässig.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

FGO § 64 Abs. 1; FGO § 66;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung für die vier Kinder des Klägers ab Februar 2007 zu Recht erfolgte.

Der Kläger bezog Kindergeld für seine Kinder M (geb. ... 1997), N (geb. ... 2001), H (geb. ... 2002) und T (geb. ... 2004). Am 17. Januar 2007 teilte er der Beklagten (Familienkasse) mit, dass er sich am 31. Januar 2007 im Inland abmelden und seine Familie ihren Erstwohnsitz ins Ausland verlegen werde. ...