Kindergeld; Klagebefugnis des Sozialleistungsträgers; Durchführung des Vorverfahrens in der Person der Klägers; Hinzuziehung
FG München, Urteil vom 05.12.2001 - Aktenzeichen 9 K 5501/99
DRsp Nr. 2002/2050
Kindergeld; Klagebefugnis des Sozialleistungsträgers; Durchführung des Vorverfahrens in der Person der Klägers; Hinzuziehung
Das Vorverfahren als Sachentscheidungsvoraussetzung für das finanzgerichtliche Klageverfahren nach § 44 Abs. 1FGO muss in der Person des Klägers erfolglos durchgeführt worden sein. Die Durchführung des Vorverfahrens durch einen anderen Beschwerten (hier Kindergeldberechtigter bei der Klage des Sozialleistungsträgers), genügt nur, wenn der Kläger zum Einspruchsverfahren des anderen Beschwerten nach § 360AO hinzugezogen worden ist. Dies gilt auch bei der Klage eines Sozialleistungsträgers, der nach Maßgabe des BFH-Urteils vom 12.01.2001 VI R 181/97 klagebefugt ist.