FG München - Urteil vom 05.12.2001
9 K 5501/99
Normen:
FGO § 44 Abs. 1 ; FGO § 40 Abs. 2 ; AO § 360 ; EStG 1999 § 67 ;

Kindergeld; Klagebefugnis des Sozialleistungsträgers; Durchführung des Vorverfahrens in der Person der Klägers; Hinzuziehung

FG München, Urteil vom 05.12.2001 - Aktenzeichen 9 K 5501/99

DRsp Nr. 2002/2050

Kindergeld; Klagebefugnis des Sozialleistungsträgers; Durchführung des Vorverfahrens in der Person der Klägers; Hinzuziehung

Das Vorverfahren als Sachentscheidungsvoraussetzung für das finanzgerichtliche Klageverfahren nach § 44 Abs. 1 FGO muss in der Person des Klägers erfolglos durchgeführt worden sein. Die Durchführung des Vorverfahrens durch einen anderen Beschwerten (hier Kindergeldberechtigter bei der Klage des Sozialleistungsträgers), genügt nur, wenn der Kläger zum Einspruchsverfahren des anderen Beschwerten nach § 360 AO hinzugezogen worden ist. Dies gilt auch bei der Klage eines Sozialleistungsträgers, der nach Maßgabe des BFH-Urteils vom 12.01.2001 VI R 181/97 klagebefugt ist.

Normenkette:

FGO § 44 Abs. 1 ; FGO § 40 Abs. 2 ; AO § 360 ; EStG 1999 § 67 ;

Tatbestand: