FG Hessen - Urteil vom 01.08.2000
3 K 914/00
Normen:
GKG (1975) § 13 Abs. 2 § 17 Abs. 1, Abs. 4 § 25 Abs. 1 ; GKG (2004) § 42 Abs. 1, Abs. 5 § 52 Abs. 3 § 63 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ;
Fundstellen:
StE 2000, 573

Kindergeld; Streitwert - Jahresbetrag als Streitwert bei unbezifferten Kindergeldklagen

FG Hessen, Urteil vom 01.08.2000 - Aktenzeichen 3 K 914/00

DRsp Nr. 2001/1801

Kindergeld; Streitwert - Jahresbetrag als Streitwert bei unbezifferten Kindergeldklagen

1. Als Streitwert in Kindergeldsachen ist bei unbeziffertem, zeitlich nicht begrentem Antrag der Jahresbetrag der Kindergeldzahlung anzusetzen. 2. Begehrt der Berechtigte mit seiner Klage nicht nur die Festsetzung des Kindergeldes ab einem bestimmten Monat für die Zukunft, sondern für einen bestimmten Zeitraum, der länger oder kürzer als ein Jahr ist, und bezeichnet er diesen Zeitraum in seinem Klageantrag, dann ist Streitgegenstand die Zahlung von Kindergeld während dieses Zeitraums. 3. Zahlungsrückstände von Kindergeld aus der Zeit vor Einreichung der Klage sind bei der Streitwertberechnung nicht zu berücksichtigen.

Normenkette:

GKG (1975) § 13 Abs. 2 § 17 Abs. 1, Abs. 4 § 25 Abs. 1 ; GKG (2004) § 42 Abs. 1, Abs. 5 § 52 Abs. 3 § 63 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ;

Tatbestand:

Festsetzung des Streitwertes bei unbezifferten Kindergeldklagen.

Entscheidungsgründe:

Das Gericht hält es wegen der uneinheitlichen Ausführungen in Rechtsprechung und Literatur zum Streitwert bei Kindergeldklagen (Zusammenstellung bei Tipke/Kruse, Kommentar zur Finanzgerichtsordnung, 16. Auflage, vor § 135 Tz. 217) für angemessen, den Streitwert festzusetzen, § 25 Abs. 1 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG).