FG Hamburg - Urteil vom 10.12.2001
II 275/01
Normen:
FGO § 33 ; GVG § 13 ; ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3e ; GVG § 17a Abs. 2 Satz 1 ;

Klage gegen ehemaligen Arbeitgeber auf Herausgabe der Lohnsteuerkarte

FG Hamburg, Urteil vom 10.12.2001 - Aktenzeichen II 275/01

DRsp Nr. 2002/4538

Klage gegen ehemaligen Arbeitgeber auf Herausgabe der Lohnsteuerkarte

Für eine Klage gegen einen ehemaligen Arbeitgeber auf Herausgabe der Lohnsteuerkarte ist nicht der Finanzrechtsweg gegeben. Derartige Streitigkeiten unterliegen der Zuständigkeit der Arbeitsgerichte.

Normenkette:

FGO § 33 ; GVG § 13 ; ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3e ; GVG § 17a Abs. 2 Satz 1 ;

Tatbestand:

I. Mit seiner am 05.07.2001 erhobenen Klage begehrt der Kläger von seinem früheren Arbeitgeber, dem Beklagten, die Herausgabe seiner Lohnsteuerkarte, da das Arbeitsverhältnis einvernehmlich beendet worden sei. Der Beklagte hat sich zu dem Antrag des Klägers nicht geäußert.

Mit Verfügung vom 13.11.01 wurden die Beteiligten darauf hingewiesen, dass das Finanzgericht Hamburg den Finanzrechtsweg für nicht gegeben ansieht und beabsichtigt, das Verfahren an das Arbeitsgericht Hamburg zu verweisen. Die Beteiligten haben hierzu keine Stellungnahme abgegeben.

Entscheidungsgründe:

II. Für die Klage ist nicht der Finanzrechtsweg nach § 33 Finanzgerichtsordnung (FGO), sondern nach § 13 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 3 e) Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) der Weg zu den Arbeitsgerichten eröffnet. Gemäß § 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG ist deshalb die Unzulässigkeit des Finanzrechtswegs festzustellen und der Rechtsstreit an das zuständige Arbeitsgericht Hamburg zu verweisen.