I. Mit seiner am 05.07.2001 erhobenen Klage begehrt der Kläger von seinem früheren Arbeitgeber, dem Beklagten, die Herausgabe seiner Lohnsteuerkarte, da das Arbeitsverhältnis einvernehmlich beendet worden sei. Der Beklagte hat sich zu dem Antrag des Klägers nicht geäußert.
Mit Verfügung vom 13.11.01 wurden die Beteiligten darauf hingewiesen, dass das Finanzgericht Hamburg den Finanzrechtsweg für nicht gegeben ansieht und beabsichtigt, das Verfahren an das Arbeitsgericht Hamburg zu verweisen. Die Beteiligten haben hierzu keine Stellungnahme abgegeben.
II. Für die Klage ist nicht der Finanzrechtsweg nach § 33 Finanzgerichtsordnung (FGO), sondern nach § 13 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 3 e) Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) der Weg zu den Arbeitsgerichten eröffnet. Gemäß § 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG ist deshalb die Unzulässigkeit des Finanzrechtswegs festzustellen und der Rechtsstreit an das zuständige Arbeitsgericht Hamburg zu verweisen.
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