FG München - Urteil vom 14.12.2001
13 K 2420/01
Normen:
BayKirchStG Art. 17 Abs. 1 S. 1 ; FGO § 40 Abs. 2 ;

Klagebefugnis in Kirchensteuersachen; Zuständigkeit der Kirchensteuerämter in Bayern; Kirchensteuer 1998

FG München, Urteil vom 14.12.2001 - Aktenzeichen 13 K 2420/01

DRsp Nr. 2002/14597

Klagebefugnis in Kirchensteuersachen; Zuständigkeit der Kirchensteuerämter in Bayern; Kirchensteuer 1998

Wendet sich ein Steuerbürger gegen einen ESt-Bescheid, um eine Änderung der KiSt-Festsetzung zu erreichen, fehlt es an der Klagebefugnis (Rechtsschutzbedürfnis).

Normenkette:

BayKirchStG Art. 17 Abs. 1 S. 1 ; FGO § 40 Abs. 2 ;

Tatbestand:

I.

Mit ihrer Klage wenden sich die Kläger gegen den Einkommensteuer(ESt)-Bescheid 1998 vom 30. Juni 1999 in der Fassung des Teilabhilfebescheids vom 25. April 2001 und in Gestalt der Einspruchsentscheidung -EE- vom 28. April 2001. Sie meinen, die Kirchensteuer (KiSt) 1998 sei zu hoch festgesetzt worden (Kirchenaustritt des Klägers: April 1998 lt. Steuererklärung).

Mit Schreiben vom 19. Juli 2001 teilte der Berichterstatter den Klägern mit, sie wendeten sich gegen die falsche Behörde und den falschen Verwaltungsakt. Er empfahl, die Klage zurückzunehmen.

Hierauf reagierten die Kläger nicht.

Entscheidungsgründe:

II.

Die Klage ist unzulässig.

Zur Festsetzung der KiSt in Bayern sind gem. Art. 17 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Kirchensteuergesetzes grundsätzlich nur die Kirchensteuerämter (KiStÄ) zuständig (hier: das Katholische KiStA in München).