FG München - Urteil vom 26.11.2007
1 K 2596/07
Normen:
FGO § 64 Abs. 1; FGO § 47; GVG § 21 Abs. 1;

Klageerhebung per Telefax

FG München, Urteil vom 26.11.2007 - Aktenzeichen 1 K 2596/07

DRsp Nr. 2009/1430

Klageerhebung per Telefax

Eine wirksame Klageerhebung per Telefax liegt nur dann vor, wenn das Faxschreiben die Unterschrift des Klägers als Abdruck trägt. Eine Ausnahme gilt bei Hinweis auf Computerfax.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Von der Erhebung von Kosten wird gemäß § 21 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes abgesehen.

Im Übrigen tragen die Kläger ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Normenkette:

FGO § 64 Abs. 1; FGO § 47; GVG § 21 Abs. 1;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob die Klage wirksam erhoben ist.

Die Kläger werden als Eheleute vom Beklagten - dem Finanzamt (FA) - für die Streitjahre 2002, 2003 und 2004 zur Einkommensteuer (ESt) zusammenveranlagt.