1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Von der Erhebung von Kosten wird gemäß § 21 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes abgesehen.
Im Übrigen tragen die Kläger ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
I.
Streitig ist, ob die Klage wirksam erhoben ist.
Die Kläger werden als Eheleute vom Beklagten - dem Finanzamt (FA) - für die Streitjahre 2002, 2003 und 2004 zur Einkommensteuer (ESt) zusammenveranlagt.
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