FG Hamburg - Beschluss vom 27.12.2000
V 253/00
Normen:
FGO § 69 § 114 ; GKG (1975) § 13 § 20 ; GKG (2004) § 52 § 53 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ;

Kostentragungspflicht bei Nichtbenennung der Antragsteller

FG Hamburg, Beschluss vom 27.12.2000 - Aktenzeichen V 253/00

DRsp Nr. 2002/4533

Kostentragungspflicht bei Nichtbenennung der Antragsteller

Kostenentscheidung bei unbenannten Antragstellern; Streitwertbemessung bei Eilverfahren; Kostentragungspflicht Dritter

Normenkette:

FGO § 69 § 114 ; GKG (1975) § 13 § 20 ; GKG (2004) § 52 § 53 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ;

Entscheidungsgründe:

I. Die Prozessbevollmächtigte vertritt eine Vielzahl von Personen, die sich als atypische stille Gesellschafter am Geschäftsbetrieb der G AG beteiligt haben. Zwischen den Beteiligten war vereinbart, für bestimmte Veranlagungszeiträume Musterverfahren sowohl in der Hauptsache als auch als Eilverfahren durchzuführen.

Mit Schreiben vom 10.8.2000 in einem anderen Verfahren - V 154/99 - hat die Prozessbevollmächtigte vorgetragen, der Antragsgegner habe die Wohnsitzfinanzämter darüber unterrichtet, dass die Aussetzungsverfahren noch nicht abgeschlossen seien. Die Wohnsitzfinanzämter hätten daraufhin für die Veranlagungszeiträume 1990 bis 1995 den Teil der Steuern eingefordert, der durch den Beschluss in der Sache V 97/99 nicht ausgesetzt worden sei. Insoweit hätten bereits Vollstreckungen und Einziehungen stattgefunden.

Die Prozessbevollmächtigte hat "daher im Rahmen des Musterverfahrens" unter anderem den Antrag gestellt,