FG München - Urteil vom 29.11.2001
1 K 4220/99
Normen:
EStG § 10 Abs. 3 S 2 Buchst. a ; EStG § 3 Nr. 62 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Kürzung des Vorwegabzugs nach § 10 Abs. 3 Satz 2 Buchst. a EStG ab 1993, wenn nur Zukunftssicherungsleistungen für Arbeitslosigkeit erbracht werden

FG München, Urteil vom 29.11.2001 - Aktenzeichen 1 K 4220/99

DRsp Nr. 2001/16321

Kürzung des Vorwegabzugs nach § 10 Abs. 3 Satz 2 Buchst. a EStG ab 1993, wenn nur Zukunftssicherungsleistungen für Arbeitslosigkeit erbracht werden

1. Eine Kürzung des Vorwegabzugsbetrages um 16 v.H. des Arbeitslohnes ist seit der Änderung des § 10 Abs. 3 EStG durch das StMBG unabhängig davon vorzunehmen, ob der Arbeitgeber Beiträge innerhalb einer Gruppe der Zukunftssicherungsleistungen in vollem Umfang oder nur teilweise übernimmt und ob Pflichtbeiträge nur in einer einzelnen Gruppe entrichtet werden. 2. Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage, ob die typisierende Vereinfachungsregelung des § 10 Abs. 3 Satz 2 Buchst. a EStG noch dem Grundgedanken der Kürzungsvorschrift entspricht, eine Gleichstellung mit selbständig Tätigen zu erreichen, wenn der Arbeitgeber als Zukunftssicherungsleistungen i.S. des § 3 Nr. 62 EStG lediglich Beiträge zur Arbeitslosenversicherung abführt.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 3 S 2 Buchst. a ; EStG § 3 Nr. 62 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Streitig ist, ob im Rahmen des Sonderausgabenabzugs von Vorsorgeaufwendungen der Vorwegabzug ungekürzt in Ansatz zu bringen ist.