FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 15.12.2003
1 K 553/99
Normen:
InvZulG (1996) § 6 Abs. 3 S. 2 ; BGB § 242 ; EStG § 7g Abs. 3 ; AO (1977) § 89 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 557

Ladeneinrichtung keine ausreichende Bezeichnung des angeschafften Wirtschaftsguts i.S. des § 6 Abs. 3 Satz 2 InvZulG; Vergleichbarkeit der Benennungsanforderungen in § 6 Abs. 3 Satz 2 InvZulG mit denen des § 7g Abs. 3 EStG; Pflicht des FA zum Hinweis auf Formfehler bei fristgebundenen Anträgen; Investitionszulage 1997

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 15.12.2003 - Aktenzeichen 1 K 553/99

DRsp Nr. 2005/2159

Ladeneinrichtung keine ausreichende Bezeichnung des angeschafften Wirtschaftsguts i.S. des § 6 Abs. 3 Satz 2 InvZulG; Vergleichbarkeit der Benennungsanforderungen in § 6 Abs. 3 Satz 2 InvZulG mit denen des § 7g Abs. 3 EStG; Pflicht des FA zum Hinweis auf Formfehler bei fristgebundenen Anträgen; Investitionszulage 1997

1. Für eine hinreichend konkretisierte Bezeichnung getätigter Investitionen gem. § 6 Abs. 3 Satz 2 InvZulG reicht es nicht aus, wenn die dem Investitionszulagenantrag beigegebenen Rechnungskopien lediglich die Bezeichnung "Ladeneinrichtung" bzw. "alkü-Ladeneinrichtung" aufweisen. 2. Auch wenn für die Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 EStG die Bezeichnung des anzuschaffenden oder herzustellenden Wirtschaftsguts mit einer Gattungsbezeichnung ausreicht, ist dies für die Auslegung des § 6 Abs. 3 Satz 2 InvZulG 1996 unmaßgeblich. 3. Dem FA ist nicht zuzumuten, fristgebundene Anträge beim Eingang sofort auf fehlerhafte Formalien durchzusehen, damit die Mängel noch fristgerecht behoben werden können.

Normenkette:

InvZulG (1996) § 6 Abs. 3 S. 2 ; BGB § 242 ; EStG § 7g Abs. 3 ; AO (1977) § 89 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten noch um die Gewährung von Investitionszulage für drei Ladeneinrichtungen.

Der Kläger betrieb in 1997 Gewerbebetriebe, und zwar Bäckereien und einen Einzelhandel.