FG Hamburg - Urteil vom 27.12.2001
IV 327/01
Normen:
StromStG § 2 Nr. 4 ; StromStG § 9 Abs. 3 ; StromStG § 9 Abs. 4 ; StromStG § 5 Abs. 1 ; StromStG § 5 Abs. 2 ; FGO § 69 Abs. 2 ; FGO § 69 Abs. 3 ;

Letztverbraucher im Sinne des Stromsteuergesetzes

FG Hamburg, Urteil vom 27.12.2001 - Aktenzeichen IV 327/01

DRsp Nr. 2002/4535

Letztverbraucher im Sinne des Stromsteuergesetzes

Letztverbraucher im Sinne des Stromsteuergesetzes ist derjenige, dem von einem Versorger auf Grund einer vertraglichen Beziehung Strom "geleistet" wird.

Normenkette:

StromStG § 2 Nr. 4 ; StromStG § 9 Abs. 3 ; StromStG § 9 Abs. 4 ; StromStG § 5 Abs. 1 ; StromStG § 5 Abs. 2 ; FGO § 69 Abs. 2 ; FGO § 69 Abs. 3 ;

Tatbestand:

I. Die Antragstellerin (Ast.) leistet als Versorger i.S.d. Stromsteuergesetzes (i.d.F. von Art. 1 des Gesetzes zum Einstieg in die ökologische Steuerreform v. 24.3.1999 - BGBl. I S. 378 im Folgenden: StromStG) Strom an Letztverbraucher und ist im Besitz einer entsprechenden Erlaubnis nach § 4 StromStG. Anlässlich einer Prüfung bei der Ast. wurde festgestellt, dass einer der Letztverbraucher, die im Handelsregister beim Amtsgericht A unter HR B ... eingetragene Fa. F GmbH (im Folgenden: F GmbH-neu), auf dem von der Ast. gepachteten Betriebsgelände in A mit Strom zum ermäßigten Steuersatz gemäß § 9 Abs. 3 StromStG beliefert worden war. Die F GmbH-neu hatte der Ast. einen vom Hauptzollamt H ausgestellten Erlaubnisschein Nr. 810000724010499 gemäß § 9 Abs. 4 StromStG vorgelegt, der jedoch die Fa. F AG, H, als Erlaubnisinhaber auswies. (Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Prüfungsbericht vom 18.12.2000 verwiesen. - Bl. 2 ff. d. Sachakte)