FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 05.11.2009
13 K 13077/09
Normen:
InvZulG 1999 § 2; InvZulG 1999 § 6 Abs. 1 S. 1; AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
DStRE 2010, 769
EFG 2010, 350

Maßgeblichkeit der Aufwandsentstehung bzw. Leistungserbringung für einen Investitionszulagenanspruch

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 05.11.2009 - Aktenzeichen 13 K 13077/09

DRsp Nr. 2010/1799

Maßgeblichkeit der Aufwandsentstehung bzw. Leistungserbringung für einen Investitionszulagenanspruch

Wird mehr als zwei Jahre nach der Entstehung von nach dem InvZulG 1999 begünstigen Aufwendungen bzw. nach der Leistungserbringung eine Rechnung erstellt, kann der das Jahr der Aufwandsentstehung betreffende bestandskräftige Investitionszulagenbescheid nicht nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO geändert werden. Das InvZulG 1999 stellt auf die Anschaffungs- und Herstellungskosten und nicht auf die Rechnung ab, mithin führt eine nachträglich erstellte Rechnung nicht zu einem rückwirkenden Ereignis.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Normenkette:

InvZulG 1999 § 2; InvZulG 1999 § 6 Abs. 1 S. 1; AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Klägerin eine nachträgliche Erhöhung der für das Jahr 2004 gewährten Investitionszulage erreichen kann.