BFH - Beschluss vom 09.12.2009
X R 4/09
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 S. 1; AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 19.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1870/07

Minderung eines Erstattungsüberhangs um die als Sonderausgaben zu berücksichtigenden Kirchensteuerzahlungen

BFH, Beschluss vom 09.12.2009 - Aktenzeichen X R 4/09

DRsp Nr. 2010/3800

Minderung eines Erstattungsüberhangs um die als Sonderausgaben zu berücksichtigenden Kirchensteuerzahlungen

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 S. 1; AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;

Gründe

Die Entscheidung ergeht gemäß § 126a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Senat hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.

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