FG Baden-Württemberg - Urteil vom 10.11.1999
12 K 9/99
Normen:
FGO § 47 Abs. 1 ; FGO § 56 Abs. 1 ; FGO § 56 Abs. 2 ; FGO § 90a Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2000, 140

Mit Fax übermittelte, nicht unterschriebene Klageschrift; Wiedereinsetzung bei Formfehler infolge Aufregung wegen baldigen Fristablaufs; gleichzeitige Stellung eines Antrag auf mündliche Verhandlung und Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 10.11.1999 - Aktenzeichen 12 K 9/99

DRsp Nr. 2001/1383

Mit Fax übermittelte, nicht unterschriebene Klageschrift; Wiedereinsetzung bei Formfehler infolge Aufregung wegen baldigen Fristablaufs; gleichzeitige Stellung eines Antrag auf mündliche Verhandlung und Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde

. Innerhalb der Klagefrist ist die Klage mangels der erforderlichen Schriftform nicht wirksam erhoben, wenn die Kopiervorlage der per Fax übermittelten Klageschrift nicht ordnungsgemäß unterschrieben ist und ein unterschriebenes Exemplar der Klageschrift erst nach Fristablauf beim Gericht eingeht. 2. Das Vorbringen des Bevollmächtigten, er habe in der Aufregung kurz vor Ablauf der Klagefrist um 22.45 Uhr wahrscheinlich das falsche, nicht unterschriebene Blatt der Klageschrift als Kopiervorlage für das Fax verwandt und er bitte, das Versehen zu entschuldigen, rechtfertigt nicht die Gewährung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. 3. Eine nach Ergehen eines Gerichtsbescheids im selben Schriftsatz neben dem Antrag auf mündliche Verhandlung eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist gegenstandslos, weil der Antrag auf mündliche Verhandlung Vorrang vor der Nichtzulassungsbeschwerde hat.

Normenkette:

FGO § 47 Abs. 1 ; FGO § 56 Abs. 1 ; FGO § 56 Abs. 2 ; FGO § 90a Abs. 2 Nr. 1 ;

Tatbestand: