FG München - Beschluss vom 23.10.2001
9 V 2545/01
Normen:
EStG § 19 Abs. 1 ; FGO § 69 ;

Mitarbeiterbeteiligungen in Form von Wandelschuldverschreibungen (Wandeldarlehen); Aktienoptionen; Zufluss des geldwerten Vorteils

FG München, Beschluss vom 23.10.2001 - Aktenzeichen 9 V 2545/01

DRsp Nr. 2002/1070

Mitarbeiterbeteiligungen in Form von Wandelschuldverschreibungen (Wandeldarlehen); Aktienoptionen; Zufluss des geldwerten Vorteils

Es ist ernstlich zweifelhaft, ob der geldwerte Vorteil aus Mitarbeiterbeteiligungen in Form von Wandelschuldverschreibungen (Wandeldarlehen) erst bei Erwerb der Aktien zufliesst und nicht schon bei Erwerb der Schuldverschreibung. Zwischen einem Wandeldarlehen und einer Aktienoption bestehen steuerlich beachtliche grundsätzliche Unterschiede.

Normenkette:

EStG § 19 Abs. 1 ; FGO § 69 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Antragsteller, ein Angestellter der X.-AG, hat der X.-AG mit Vertrag vom 10.10.1997 20.000 DM als Darlehen zur Verfügung gestellt, mit der Berechtigung, erstmals am 28.10.1999 50 % des Darlehens in Aktien der X.-AG mit einem dem Darlehen entsprechenden Nennwert umzuwandeln, wobei eine Barzuzahlung in bestimmter Höhe zu leisten ist (Wandeldarlehen). Wegen der Einzelheiten wird auf den Darlehensvertrag Bezug genommen.