BFH - Urteil vom 04.11.1999
IV R 101/99
Normen:
FGO §§ 68, 74, 76 Abs. 1, §§ 77, 86 Abs. 1, § 96 Abs. 2 ; FGOÄndG Art. 7 S. 1; GG Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 421 ;

Monatsfrist nach § 68 Satz 2 FGO n.F.; Verpflichtung des FA zur Vorlage von Unterlagen

BFH, Urteil vom 04.11.1999 - Aktenzeichen IV R 101/99

DRsp Nr. 2001/13357

Monatsfrist nach § 68 Satz 2 FGO n.F.; Verpflichtung des FA zur Vorlage von Unterlagen

1. Erklärt der Kl. einen Änderungsbescheid zum Gegenstand des Verfahrens, ist die wegen des gegen den ursprünglich angefochtenen Bescheid eingelegten Einspruchs verfügte Aussetzung des Verfahrens hinfällig. 2. Ist ein Änderungsbescheid noch vor dem 01.01.1993 bekannt gegeben worden, kann er noch nach Ablauf der durch das FGO ÄndG eingeführten Erklärungsfrist von 1 Monat zum Gegenstand des Verfahrens erklärt werden. 3. Das Gericht erforscht nach § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO den Sachverhalt von Amts wegen. Es ist dabei an Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden, muss aber die von den Verfahrensbeteiligten angebotenen Beweis grds. erheben, wenn es ein Verfahrensmangel vermeiden will.