FG Hamburg - Beschluss vom 10.12.2010
3 K 96/10
Normen:
FGO § 74; FGO § 107;

Nach Urteil keine Verfahrensaussetzung / keine Rubrumsberichtigung

FG Hamburg, Beschluss vom 10.12.2010 - Aktenzeichen 3 K 96/10

DRsp Nr. 2011/5747

Nach Urteil keine Verfahrensaussetzung / keine Rubrumsberichtigung

1. Ein nach Urteilsverkündung gestellter Antrag auf Aussetzung des Klageverfahrens ist unzulässig. 2. Die Anschrift im Aktivrubrum des Urteils kann nur bei offenbarer Unrichtigkeit berichtigt werden, wie bei einer Abweichung von der Klageschrift, nicht aber bei einer erst nach dem Urteil mitgeteilten Anschriftenänderung.

Normenkette:

FGO § 74; FGO § 107;

Entscheidungsgründe:

Es wurde beschlossen:

I.

Der nach Urteilsverkündung vom 21. September 2010 (und nach Zustellung des - mit Rechtsmittelbelehrung versehenen - Urteils gemäß Postzustellungsurkunde vom 03. Dezember 2010) beim Finanzgericht am 10. Dezember 2010 eingegangene Antrag auf Aussetzung des Klageverfahrens gemäß § 74 Finanzgerichtsordnung (FGO) wird als unzulässig verworfen, nachdem das Klageverfahren beim Finanzgericht bereits abgeschlossen ist.

II.