FG Münster - Beschluss vom 14.11.2003
7 V 4873/03 E
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 4 ; FGO § 69 Abs. 2 ; FGO § 69 Abs. 3 ;

Nachträgliche Minderung im Verausgabungsjahr aufgrund fehlender Kompensierung im Erstattungsjahr

FG Münster, Beschluss vom 14.11.2003 - Aktenzeichen 7 V 4873/03 E

DRsp Nr. 2004/265

Nachträgliche Minderung im Verausgabungsjahr aufgrund fehlender Kompensierung im Erstattungsjahr

Im Rahmen der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Betrachtung bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, dass erstattete Sonderausgaben - hier Kirchensteuern -grundsätzlich im Erstattungsjahr mit gleichartigen Sonderausgaben zu verrechnen sind. Ist eine solche Kompensation nicht möglich, ist der Sonderausgabenabzug des Verausgabungsjahres um die nachträgliche Erstattung zu mindern.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 4 ; FGO § 69 Abs. 2 ; FGO § 69 Abs. 3 ;

Tatbestand:

I. Zu entscheiden ist, ob der Antragsgegner (Ag.) Kirchensteuererstattungen, die nicht mit im Jahr der Erstattung gezahlten Kirchensteuern verrechnet werden können, im Jahr der Verausgabung berücksichtigen darf.

Die Antragsteller (Ast.) sind Eheleute, die im Streitjahr 2001 zur Einkommensteuer (ESt) zusammen veranlagt wurden. In der Steuererklärung für 2001 machten sie Kirchensteuerzahlungen in Höhe von 21.989 DM geltend, die sie um 3.057 DM Kirchensteuererstattungen für 2000 minderten. Im ESt-Bescheid 2000 vom 01.07.2002, der gemäß § 164 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erging, wurden dementsprechend 18.932 DM Kirchensteuern als Sonderausgaben berücksichtigt. Aus der Steuerfestsetzung ergab sich eine Kirchensteuererstattung in Höhe von 7.321 Euro.