BFH - Beschluss vom 29.10.2009
IV B 5/09
Normen:
FGO § 48; FGO § 60 Abs. 3 S. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 116 Abs. 3 S. 3; GG Art. 19 Abs. 4;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 445
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 04.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 81/07

Nichtzulassungsbeschwerde wegen unterlassener Beiladung eines ausgeschiedenen und als nicht geschäftsführender Kommanditist wieder in die Gesellschaft eingetretenden ehemaligen Komplementärs

BFH, Beschluss vom 29.10.2009 - Aktenzeichen IV B 5/09

DRsp Nr. 2010/447

Nichtzulassungsbeschwerde wegen unterlassener Beiladung eines ausgeschiedenen und als nicht geschäftsführender Kommanditist wieder in die Gesellschaft eingetretenden ehemaligen Komplementärs

Normenkette:

FGO § 48; FGO § 60 Abs. 3 S. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 116 Abs. 3 S. 3; GG Art. 19 Abs. 4;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Es kann offenbleiben, ob in der Begründung der von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) und dem Beigeladenen und Beschwerdeführer (Beigeladener) --zusammen: Beschwerdeführer-- eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde die geltend gemachten Zulassungsgründe in einer den gesetzlichen Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genügenden Weise dargelegt sind. Denn die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.