FG Saarland - Beschluss vom 19.11.2013
2 KO 1369/13
Normen:
FGO § 139 Abs. 1; FGO § 149 Abs. 1; FGO § 58;

Nur Gerichtskosten, nicht aber Anwaltskosten des Amtsgerichtsverfahrens als erstattungsfähige Aufwendungen des finanzgerichtlichen Verfahren bei vom FG veranlasster Beantragung eines Betreuungsverfahrens

FG Saarland, Beschluss vom 19.11.2013 - Aktenzeichen 2 KO 1369/13

DRsp Nr. 2014/5280

Nur Gerichtskosten, nicht aber Anwaltskosten des Amtsgerichtsverfahrens als erstattungsfähige Aufwendungen des finanzgerichtlichen Verfahren bei vom FG veranlasster Beantragung eines Betreuungsverfahrens

1. Kosten des finanzgerichtlichen Verfahrens, die durch eine überflüssige oder zwecklose Maßnahme verursacht sind, brauchen vom unterlegenen Gegner nicht nach § 139 Abs. 1 FGO erstattet zu werden. 2. Wurde im finanzgerichtlichen Verfahren nach Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens wegen Zweifeln an der Prozessfähigkeit des Klägers auf Anregung des FG die Einrichtung einer Betreuung beantragt und vom Amtsgericht die Ehefrau des Klägers zu dessen Betreuerin im finanzgerichtlichen Verfahren bestellt, so gehören bei einem Erfolg der Klage beim FG nur die Gerichtskosten des amtsgerichtlichen Verfahrens, nicht aber die Kosten für die Zuziehung von Rechtsanwälten im amtsgerichtlichen Betreuungsverfahren zu den notwendigen und damit nach § 139 Abs. 1 FGO erstattungsfähigen Kosten des finanzgerichtlichen Verfahrens.

Der Beschluss vom 25. Oktober 2013 über die Festsetzung der Kosten wird dahingehend geändert, dass weitere Kosten i.H. von 275 Euro vom Erinnerungsgegner an den Erinnerungsführer zu erstatten sind. Im Übrigen wird die Erinnerung als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Erinnerungsführer.