Der Beschluss vom 25. Oktober 2013 über die Festsetzung der Kosten wird dahingehend geändert, dass weitere Kosten i.H. von 275 Euro vom Erinnerungsgegner an den Erinnerungsführer zu erstatten sind. Im Übrigen wird die Erinnerung als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Erinnerungsführer.
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