BFH - Beschluss vom 05.12.2007
XI B 134/06
Normen:
FGO § 115 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 382
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 08.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 4744/02

NZB: grundsätzliche Bedeutung, Mitunternehmerrisiko

BFH, Beschluss vom 05.12.2007 - Aktenzeichen XI B 134/06

DRsp Nr. 2008/3213

NZB: grundsätzliche Bedeutung, Mitunternehmerrisiko

1. Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache kommt nur in Betracht, wenn die Frage klärungsbedürftig und im angestrebten Rechtsbehelfsverfahren klärungsfähig ist. 2. Die Rechtsfrage, ob eine Beteiligung am Mitunternehmerrisiko zwingend auf eine von Anfang an bestehende Beteiligung am Kapital voraussetzt, ist nicht klärungsbedürftig, sonderneindeutig zu verneinen. Mitunternehmerrisiko wird i.d.R. durch Beteiligung am Gewinn und Verlust sowie an den stillen Reserven des Anlagevermögens einschließlich eines Geschäftswerts vermittelt.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

1. Die Revision ist nicht nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen. Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache kommt nur in Betracht, wenn die Rechtsfrage klärungsbedürftig und in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig ist (ständige Rechtsprechung, vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 29. Juni 2007 III B 95/06, BFH/NV 2007, 2125).