BFH - Beschluss vom 21.11.2002
VII B 58/02
Normen:
FGO §§ 51 62 76 96 115 Abs. 2 Nr. 1 2 3 § 116 Abs. 3 § 155 ; StBerG § 164a Abs. 2 ; ZPO §§ 42 44 Abs. 3 § 244 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 485

NZB; Verfahrensmängel

BFH, Beschluss vom 21.11.2002 - Aktenzeichen VII B 58/02

DRsp Nr. 2003/2646

NZB; Verfahrensmängel

1. Verliert ein mit der Prozessführung beauftragter Steuerberater die Prozessfähigkeit vor dem BFH aufgrund des Widerruf der Bestellung als Steuerberater, so hat das nicht zur Folge, dass die vorher vorgenommenen Prozesshandlungen unstatthaft sind. Prozesshandlungen, die bis zum Zeitpunkt des rechtskräftigen Widerrufs vorgenommen wurden, bleiben wirksam.2. Zu den Anforderungen an die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs.3. Ein substantiierter Beweisantrag erfordert die genaue Angabe des Beweisthemas und das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme in Bezug auf einzelne konkrete Tatsachen. Unsubstantiierten Beweisanträgen muss das FG nicht nachgehen.4. Über missbräuchliche Befangenheitsanträge kann das Gericht im Urteil mitentscheiden.

Normenkette:

FGO §§ 51 62 76 96 115 Abs. 2 Nr. 1 2 3 § 116 Abs. 3 § 155 ; StBerG § 164a Abs. 2 ; ZPO §§ 42 44 Abs. 3 § 244 ;

Gründe: